Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Königsblaue Biberknappen e.V.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Fanarbeit des FC Schalke 04.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (s. §  5). Bei einer Ablehnung des Antragstellers müssen die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag sollte nur abgelehnt werden, wenn diesem wesentliche Vereininteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erforderlich.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzende/n
2. Vorsitzende/n
Schriftführer/in
1. Kassierer/in
2. Kassierer/in
1. Beisitzer/in
2. Beisitzer/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. Der Vorstand wird in der ordenlichten Mitgliederversammlung entlastet. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, sind aber nicht Mitglied im Vorstand.

§ 5 Wahl des Vorstandes und dessen Geschäftsbereich

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so vertritt der restliche Vorstand den Verein, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. Erstmalig bei der Gründungsversammlung werden der 2. Vorsitzende, der 2. Kassierer, der 2. Beisitzer und ein Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beträgt z. Zt. 12,00 € für Erwachsene und bis zum 21. Lebensjahr 5,00 €. Die Beitragssumme bezieht sich auf ein Kalenderjahr. Die Beitragssätze werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen zur Beitragshöhe sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Das Mitglied, das mit der Beitragszahlung länger als einen Monat in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang, aus der Mitgliedschaft gestrichen. Kinder unter 16 Jahren brauchen eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Die Beiträge werden nur im Lastschriftverfahren eingezogen

 § 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder erhalten eine schriftliche Einladung. Die Einberufung muss mindestens 20 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 10 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Zweckänderung des Vereins, die Entlastung des Vorstandes, hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Formschrift

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer/in oder Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim/bei der Schriftführer/in hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Satzung

Jedes Mitglied nimmt bei Eintritt in den Verein die bestehende Satzung zur Kenntnis und erklärt sich mit der Satzung einverstanden.

§ 13 Vereinsvermögen

Es dürfen keine Verbindlichkeiten aufgebaut werden. Es dürfen nur Veranstaltungen oder Beschaffungen durchgeführt werden, für die ein finanzieller Gegenwert vorhanden ist, sprich Bankguthaben.

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